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Maklerrecht | Keine Courtage bei über einem Jahr zwischen Nachweis und Folgevertrag
Die Leistung eines Maklers, der die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachzuweisen hat (§ 652 Abs. 1 BGB), besteht in der Mitteilung an seinen Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Hierfür muss die vom Makler entfaltete Tätigkeit zumindest mitursächlich geworden sein. Ausreichend für die Annahme einer solchen Kausalität ist grundsätzlich, dass der Makler durch seine Leistung dem Auftraggeber zumindest den Anstoß gegeben hat, sich konkret um den Vertragsabschluss über das in Rede stehende Geschäft zu bemühen, oder dass er ihn über Einzelheiten unterrichtet, die für ihn nicht belanglos sind. Ein größerer Zeitraum zwischen Nachweis und Abschluss des Hauptvertrags (im Streitfall: einem Unternehmenserwe...