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Finanzgerichtsordnung | Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Gerichtsverfahren
Nach dem gilt Folgendes: (1) Das BMF und die zuständige oberste Landesfinanzbehörde sind über anhängige Gerichtsverfahren insbesondere dann zu unterrichten, wenn (a) ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt, (b) der Entscheidung eine größere finanzielle oder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, (c ) der BFH einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, oder (d) nach einer Vorabentscheidung des EuGH das Verfahren vor ...