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Bilanzierung | Keine Rückstellung für Sanierungsgelder an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Nach dem waren für die ab dem Jahr 2002 an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abzuführenden sog. Sanierungsgelder in den Bilanzen der an der VBL Beteiligten zum 31. 12. 2001 keine Rückstellungen zu bilden.
Die Anteile an der Klägerin und ihrer Organ-Tochter, die Energieerzeugung und -handel betreiben, befinden sich in der Hand kommunaler Gebietskörperschaften. Sie sind an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beteiligt, die die Altersvorsorge der Arbeitnehmer der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung auffüllt. Finanziert werden die Altersversorgungsmaßnahmen im Umlageverfahren. Nachdem das System nicht mehr finanzierbar war, wurde es umstrukturiert. Um aus Vertrauensschutzgründen Rentnern (auch der Klägerin) ihre ...