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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 07 | Selbständige Arbeit: Kreis der Freiberufler im EDV-Bereich erweitert

Der BFH hat in mehreren Urteilen geklärt, dass technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbringen, als ingenieurähnlich einzustufen sind. Damit zählt neben dem sog. Software Engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Systemsoftware sowie die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten zu den freiberuflichen Arbeiten, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Im Jahr 2008 hat der achte Senat des Bundesfinanzhofs die ausschließliche Zuständigkeit über die Einkünfte aus selbständiger Arbeit übernommen. Seither zeigt sich eine deutliche Tendenz, die rigiden Abgrenzungsmaßstäbe zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu lockern. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit von Autodidakten.

In § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind bekanntlich die so genannten Katalogberufe abschließend aufgezählt. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehört danach beispielsweise die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure. Fällt die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen nicht unter einen der aufgeführten Berufe, muss geprüft werden: Han...

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