Einzelbekanntgabe von Feststellungsbescheiden bei ernstlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 183 Abs. 1 AO dient der Vereinfachung des Bekanntgabeverfahrens bei Personengesellschaften, bei denen
sich der Bescheid an alle Beteiligten, nicht aber an die Gesellschaft selbst richtet. Sie gilt nicht, wenn und soweit der
Finanzbehörde positiv bekannt ist, dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
2. Ernstliche Meinungsverschiedenheiten in diesem Sinne sind Differenzen, die das Vertrauensverhältnis, die Zusammenarbeit
und den Informationsfluss zwischen den Beteiligten stören oder zu stören geeignet sind. In solchen Fällen muss der Vereinfachungsgedanke
hinter das Recht der Beteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz zurücktreten und eine Bekanntgabe an alle (von der Meinungsverschiedenheit
betroffenen) Feststellungsbeteiligten erfolgen.
3. Hat ein Kommanditist einer in Liquidation befindlichen KG die Feststellungserklärung eingereicht und sich selbst als Empfangsbevollmächtigten
benannt, und legt der zum Liquidator bestellte Gesellschafter gegen den daraufhin ergangenen Feststellungsbescheid Einspruch
ein, mit dem er unter anderem die Bekanntgabe des Bescheides an den Kommanditisten sowie die Gewinnverteilung beanstandet,
so ist die Einspruchsentscheidung den Feststellungsbeteiligten einzeln bekanntzugeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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