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Bildung einer Ansparabschreibung für Softwareprogramme
Im Hinblick auf die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ist gem. nrkr. NWB YAAAD-26818 (BFH-Az.: X R 26/09, EFG 2009 S. 1540) bei Software zwischen Standard- und Individualprogrammen zu unterscheiden. Fixe Standardprogramme sind materielle bewegliche Wirtschaftsgüter. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dieser Art von Software um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist (Bezug: § 7g Abs. 3 EStG).
Praxishinweise: (1) Der Kläger (Kl.), ein Systementwickler und Systeminstallateur, nahm für 2002 eine Ansparabschreibung in Anspruch. Davon entfiel ein Teilbetrag von 69.794 € auf den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware (u. a. Windows MS office XP, oracle 8 i). Das FA versag...