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NWB Nr. 12 vom Seite 873

Terminsache: Antrag auf Grundsteuererlass

Martin Hilbertz

Eile ist geboten, wenn für 2009 noch ein Antrag auf Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung gestellt werden soll, denn am 31. 3. läuft die Frist für einen entsprechenden Antrag ab. Nach § 33 Abs. 1 GrStG wird die Grundsteuer u. a. bei bebauten Grundstücken zu 25 % bzw. 50 % erlassen, wenn der normale Rohertrag des Objekts um mehr als 50 % bzw. zu 100 % gemindert ist und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Zur letztgenannten Voraussetzung hat sich kürzlich der Bay. 4 ZB 09.1962) geäußert. Demnach kann ein Antrag auf Grundsteuererlass nicht erfolgreich auf den mangelnden Erfolg von Vermietungsanzeigen in den Vorjahren gestützt werden, wenn der Steuerschuldner im Hinblick hierauf auf weitere Vermietungsbemühungen verzichtet hat. Denn der Mietmarkt unterliegt ständigen Veränderungen, was sowohl den Kreis potenzieller Interessenten, aktuelle Angebote anderer Vermieter als auch den marktüblichen Mietzins betrifft, der für die Vermietbarkeit eines Objekts von wesentlicher Bedeutung ist.

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