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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 2720/09 EFG 2010 S. 723 Nr. 9

Gesetze: AO § 233a, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 24 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 3, GG Art. 3

Erstattungszinsen sind keine außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG

Leitsatz

1. Vom Finanzamt geleistete Erstattungszinsen unterliegen der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da auch eine erzwungene Kapitalüberlassung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann.

2. Erstattungszinsen stellen keine außerordentlichen Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 1 und 2 EStG dar, da sie Entgelt für vorenthaltenes Kapital und keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG für entgangene Zinsen sind, die mit dem vorenthaltenen Kapital hätten erzielt werden können.

3. Erstattungszinsen sind keine Nutzungsvergütungen i. S. des § 24 Nr. 3 EStG.

4. Die Besteuerung von Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
DStZ 2010 S. 305 Nr. 9
EFG 2010 S. 723 Nr. 9
KAAAD-39528

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.01.2010 - 10 K 2720/09

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