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Außerbilanzielle Geschäfte im Jahresabschluss
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 267Das BilMoG sieht u. a. eine Ausweitung der im Jahresabschluss notwendigen Anhangangaben vor. Basierend auf europarechtlichen Vorgaben wurde mit § 285 Nr. 3 HGB erstmals eine Vorschrift kodifiziert, die Angaben zu sog. außerbilanziellen Geschäften verlangt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in BBK 6/2010 S. 267.
I. Anwendungsvoraussetzungen des § 285 Nr. 3 HGB
Um die Anhangangaben [i]Voraussetzungen zu außerbilanziellen Geschäften auszulösen, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Das bilanzierende Unternehmen hat Geschäfte abgeschlossen,
die nicht in der Bilanz erscheinen und
deren Gehalt für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist.
Beispiele [i]Beispiele für Geschäfte, die unter die Angabepflichten nach § 285 Nr. 3 HGB fallen, sind: Einrichtung oder Nutzung von Zweckgesellschaften, Offshore-Geschäfte, Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, „take or pay“-Verträge, Verpfändung von Aktiva, Leasingverträge, Auslagerung von Tätigkeiten.
II. Abgrenzung zu § 285 Nr. 3a HGB
§ 285 Nr. 3a HGB fordert die Angabe des Gesamtbetrags sonstiger, nicht in der Bilanz enthaltener Verpflichtungen. Für die Abgrenzung beider Vorschriften wird die folgende Vorgehensweise vorgeschlagen...