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Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung
Mit hat der BFH in der Sache VI R 4/08 NWB QAAAD-39283 entschieden, dass Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung als Einnahmen in Geld nach § 8 Abs. 1 EStG zu besteuern sind. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist.
Die Kläger, Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind beide in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Streitjahr 2002 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers 153.736 Schweizer Franken (Sfr), der seiner Ehefrau 151.005 Sfr. Die Gehälter wurden jeweils zum 25. oder 26. eines Monats auf ein Girokonto der Kläger bei der schweizerischen X-Bank in B/Schweiz überwiesen. Zu jedem dieser Zeitpunkte ging der Kläger zu einem Bankautomaten der X-Bank in R/Schweiz und hob kleine Beträge von jeweils 50 € ab. Hierüber erhielt er Auszahlungsbelege, deren Kurse er für das Jahr 2002 für jeden Monat auflistete und hieraus einen (Jahres)Durchschnittskurs bildete. Dabei ergab sich für 100 Sfr ein Kurs von 66,87099471 €. Er begehrte, diesen Durchschnittssortenkurs auf d...