BFH Beschluss v. - IX B 157/09

Entscheidung ohne beantragter mündlicher Verhandlung als Verfahrensmangel; Rüge des Gehörsverstoßes

Gesetze: FGO § 94a, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, GG Art. 103

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

2 Die behauptete Verletzung des § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht schlüssig gerügt. Zwar liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn das Finanzgericht (FG) ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheidet, obwohl eine solche beantragt worden ist. Einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt die Erklärung eines Beteiligten gleich, nicht auf mündliche Verhandlung verzichten zu wollen (vgl. , BFHE 151, 297, BStBl II 1988, 141; , BFH/NV 1996, 696). Indes haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass sie im Klageverfahren rechtzeitig einen solchen konkludenten Antrag gestellt haben. Ein Schreiben der Kläger vom , in dem diese erklärten, nicht auf mündliche Verhandlung verzichten zu wollen, ist —einschließlich eines weiteren, als Anlage in Kopie beigefügten Schreibens vom , welches eine vergleichbare Erklärung enthält— nach Aktenlage erst am bei dem FG eingegangen. Demgegenüber ist das ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO ergangene den Klägern ausweislich der sich in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde schon am zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund konnte das FG mangels eines vor Erlass des angefochtenen Urteils vorliegenden Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 94a FGO entscheiden; das FG hat den ihm insoweit zustehenden Ermessenspielraum nicht überschritten und die tragenden Ermessenserwägungen im Urteil niedergelegt.

3 Auch eine von den Klägern behauptete —darüber hinausgehende— Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Die Kläger haben insoweit schon nicht dargetan, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag —auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. , BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 920 Nr. 5
HAAAD-39273