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BFH Urteil v. - IX R 135/83 BStBl 1988 II S. 141

Gesetze: FGO § 119 Nr. 4VGFGEntlG Art. 3 § 5 S. 2

Leitsatz

Die Erklärung des einen Verfahrensbeteiligten, nicht auf mündliche Verhandlung zu verzichten, ist als Antrag auf mündliche Verhandlung i. S. von Art. 3 § 5 S. 2 VGFGEntlG zu werten mit der Folge, daß auch der andere Verfahrensbeteiligte nicht nach Vorschrift des Gesetzes (§ 119 Nr. 4 FGO) vertreten war, wenn das FG ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Ergänzung zum , BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 141
BFHE S. 297 Nr. 151,
GAAAA-98198

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BFH, Urteil v. 11.08.1987 - IX R 135/83

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