BSG Urteil v. - B 14 AS 62/08 R

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 663/07 vom SG Hildesheim, S 43 AS 1064/06

Gründe

I

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Kläger für die Zeit vom bis .

Der 1969 geborene, alleinstehende Kläger bezog von der Beklagten seit dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, zuletzt vor dem streitigen Zeitraum in Höhe von 513 Euro monatlich.

Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen hinterließ ihm seine verstorbene Großmutter im Juni 2006 ein Guthaben in Höhe von insgesamt 10.705,31 Euro. Hiervon wurden 9.000 Euro zu Gunsten eines Lebensversicherungsvertrages des Klägers an die Allianz Lebensversicherungs-AG überwiesen. Der Restbetrag in Höhe von 1.705,31 Euro wurde dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben. In der Folge widerrief der Kläger auf Hinweis des Beklagten den Lebensversicherungsvertrag. Der Betrag in Höhe von 9.000 Euro wurde daraufhin im Juni 2006 ausgezahlt.

Mit Bescheid vom hob die Stadt Göttingen nach vorheriger Anhörung des Klägers die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Juni 2006 gemäß § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch auf. Dieser Bescheid ist mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom bindend geworden.

Den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem lehnte die Stadt Göttingen ab. Der Kläger sei Begünstigter einer Lebensversicherung seiner verstorbenen Großmutter. Die gesamte Erbschaft sei als Einkommen anzusehen und auf zwölf Monate aufzuteilen. Auf Grund des zu berücksichtigenden monatlichen Teilbetrages in Höhe von 892,11 Euro bestehe kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom und Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ). Hiergegen erhob der Kläger am Klage zum Sozialgericht (SG) Hildesheim (S 43 AS 1064/06).

Einen Antrag des Klägers vom und einen Antrag vom lehnte die Stadt Göttingen mit gleicher Begründung ab (Bescheide vom und vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom ). Hiergegen erhob der Kläger am Klage zum SG Hildesheim (S 33 AS 235/07).

Am beantragte der Kläger schließlich erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und machte geltend, das Vermögen sei verbraucht. Auf diesen Antrag gewährte die Stadt Göttingen Leistungen für die Zeit ab dem und lehnte die Gewährung von Leistungen für die Zeit davor erneut ab (Bescheid vom ). Einen Widerspruch gegen diesen Bescheid legte der Kläger nicht ein.

Das SG hat die beiden Klageverfahren durch Beschluss vom verbunden und die Klagen mit Gerichtsbescheid vom abgewiesen. Der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum vom bis nicht hilfebedürftig gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Leistungen. Die Erbschaft sei in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zuflusstheorie als Einkommen zu werten, weil der Kläger sie innerhalb des Zahlungszeitraums wertmäßig hinzu erhalten habe. Gegen eine Aufteilung des zugeflossenen Betrages in Höhe von 10.705,31 Euro über einen Zeitraum von zwölf Monaten gemäß § 2 Abs 3 Satz 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) bestünden keine durchgreifenden Bedenken.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom ). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom bis . Für die Zeit vom 3. bis folge dies daraus, dass der Bescheid vom , mit dem der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für diesen Zeitraum abgelehnt habe und den der Kläger mit seinem vor dem LSG zuletzt gestellten Antrag angefochten hatte, bestandskräftig geworden sei, weil er keinen Widerspruch hiergegen eingelegt habe. Er sei im Zeitraum vom bis zum im Übrigen nicht hilfebedürftig im Sinne der § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II gewesen, weil sein anzurechnendes Einkommen, hier die im Juni 2006 zugeflossene Erbschaft, seinen Bedarf überstiegen habe. Bei der Erbschaft habe es sich nach der Zuflusstheorie um Einkommen im Sinn des § 11 Abs 1 SGB II und nicht um Vermögen des Klägers im Sinn des § 12 SGB II gehandelt. Eine Erbschaft sei schon deshalb nicht als Vermögen des Erben anzusehen, weil nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Vermögen (Erbschaft) mit dem Tod einer Person als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergehe und es also bis zum Erbfall Bestandteil des Vermögens des Erblassers und nicht des Erben sei. Das zu berücksichtigende Einkommen übersteige im streitigen Zeitraum jeweils mit einem monatlich zu berücksichtigenden Teilbetrag in Höhe von 862,11 Euro (892,11 Euro abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro) den monatlichen Bedarf des Klägers von 513,78 Euro. Die Entscheidung darüber, welcher Zeitraum "angemessen" im Sinne des § 2 Abs 3 Alg II-V sei, unterliege in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum handele. Mit dem berücksichtigungsfähigen Einkommen könne der Kläger im gewählten Verteilungszeitraum von zwölf Monaten sowohl seinen Lebensunterhalt nebst Unterkunftskosten als auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bestreiten. Letztlich verbleibe ihm noch ein Restbetrag zur freien Verfügung.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Der Bescheid vom sei nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Das LSG habe die Begriffe des Einkommens in § 11 SGB II und des Vermögens in § 12 SGB II verkannt. Wie im Recht der Arbeitslosenhilfe (Hinweis auf BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 4) sei eine Erbschaft als Vermögen zu betrachten. Bei späterem Zufluss aus solcher Erbschaft (etwa einem Veräußerungserlös) handele es sich weiterhin um Vermögen. Dafür spreche - entgegen der Auffassung des LSG - schon § 1922 BGB, der einen Vermögensübergang im Erbfall bestimme. Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf den Begriff des Vermögens ausdrücklich an das Recht der Arbeitslosenhilfe anknüpfen wollen. Selbst wenn man dem nicht folge, könne die angetretene Erbschaft nur als Einkommen im Monat Juni 2006 angerechnet werden. Gegen den Wegfall der Bedürftigkeit in diesem Monat habe er sich nicht gewandt. Im folgenden Bewilligungszeitraum könne die Erbschaft dann aber nur noch als Vermögen angesehen werden und sei wegen der ursprünglich vorgenommenen Bestimmung als zur Altersvorsorge bestimmtes Vermögen weitgehend geschützt. Der Rechtsprechung des 4. Senats, wonach eine Unterbrechung von einem Monat dann unerheblich sei, wenn sie auf einer Überbrückung mit Hilfe des in Rede stehenden Einkommens beruhe, könne nicht gefolgt werden. Gerügt werde ferner eine Verletzung von §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch. Er, der Kläger, habe auf Grund fehlerhafter Beratung durch den Beklagten über den Grundfreibetrag in Höhe von 5.250 Euro hinaus nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II geschütztes Vermögen einer Verwertung zugänglich gemacht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom , den Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und die Bescheide vom und vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben sowie den Bescheid vom zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom bis zum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, § 170 Abs 2 Satz 2 SGG. Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, welches zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen dem Kläger zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit zur Verfügung stand.

1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

Richtiger Beklagter ist der gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähige Landkreis Göttingen. Er ist nach der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom (BGBl I S 2349) als Träger der Leistung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II zugelassen und nimmt damit die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in seinem Gebiet wahr (§ 6b Abs 1 iVm § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II). Die Stadt Göttingen ist von ihm lediglich zur Durchführung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen (vgl § 6 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs [Nds AG SGB II] vom [GVBl 358] iVm § 1 Abs 1 und 4 der Heranziehungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Stadt Göttingen vom ). Hierdurch verliert der Beklagte seine Stellung als Aufgabenträger nicht (vgl zum Sozialhilferecht BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3, jeweils RdNr 11). Dementsprechend entscheiden die herangezogenen kommunalen Gebietskörperschaften im Namen des kommunalen Trägers (§ 3 Abs 1 Satz 2 Nds AG SGB II), der auch Widerspruchsbehörde ist (§ 3 Abs 3 Nds AG SGB II). Eine Beteiligung von Behörden am sozialgerichtlichen Verfahren (vgl § 70 Nr 3 SGG) sieht das niedersächsische Landesrecht nicht vor. Die Heranziehungsvereinbarung stellt in § 1 Abs 3 Satz 2 dem entsprechend ausdrücklich klar, dass sozialgerichtliche Verfahren vom Landkreis Göttingen geführt werden.

2. Im vorliegenden Verfahren sind Streitgegenstand die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom bis zum , denn insoweit beanstandet der Kläger die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme. Es sind aber lediglich die Bescheide des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie die Bescheide vom und vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , die der Kläger mit der vom SG zum vorliegenden Verfahren verbundenen Klage vom angegriffen hat, zulässigerweise Gegenstand des Verfahrens. Der Bescheid vom , der auf einen weiteren Leistungsantrag des Klägers hin ergangen ist und der mit der zutreffenden Belehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs versehen war, ist vom Kläger dagegen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (sei es mit einem Widerspruch, sei es mit der Klage) angegriffen worden und auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens geworden. Wehrt sich der Hilfebedürftige gegen einen Bescheid, mit dem - wie hier mit dem Ausgangsbescheid vom - die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, so ist - bei zeitlich unbefristetem Antrag - zunächst zwar die gesamte Zeit bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Stellt der Betroffene zwischenzeitlich jedoch einen neuen Antrag, so erledigt sich der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, der von dem neuen Bescheid erfasst wird. Der neue Bescheid wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens (vgl Urteil des Senats vom - B 14/11b AS 59/06 R - juris RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8). So liegt es hier. Der Ausgangsbescheid vom enthielt weder einen Verfügungssatz dahin, dass die Leistung für einen Zeitraum von zwölf Monaten abgelehnt werde, noch einen eigenständigen Verfügungssatz über den als angemessen anzusehenden Verteilzeitraum, der den streitigen Zeitraum bestimmen würde (dazu - juris RdNr 10). Die in der Sache streitige Berücksichtigung des zugeflossenen Guthabens als einmalige Einnahme (verteilt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten) war lediglich Begründungselement des Bescheides. Mit den weiteren Bescheiden hat der Beklagte nach Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung und ohne Bindung an den Ausgangsbescheid über den jeweiligen Folgezeitraum entschieden. Einer Entscheidung in der Sache für den Zeitraum vom bis zum steht damit die Bestandskraft des Bescheides vom entgegen (vgl § 77 SGG).

3. Ob der Kläger im Zeitraum vom bis zum Berechtigter iS des § 7 Abs 1 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom (BGBl I 2014) war, kann der Senat nicht beurteilen. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II), ist iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB II erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Ob er im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11 und 12 SGB II war, kann der Senat jedoch mangels hinreichender Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden.

a) Nach § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Bedarf des Klägers bestand im streitigen Zeitraum aus der für ihn maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 Euro und seinen Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach den Feststellungen des LSG 168,78 Euro betrugen.

b) Welches zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen diesem Bedarf von insgesamt 513,78 Euro monatlich gegenüber stand, kann der Senat nicht abschließend prüfen.

Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Wie die für das SGB II zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) bereits entschieden haben, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 und BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung.

Auf Grundlage der Feststellungen des LSG lässt sich schon nicht entscheiden, ob es sich bei den von dem Beklagten berücksichtigten Geldbeträgen überhaupt um eine Erbschaft handelt, bei der sich die vom Kläger mit seiner Revisionsbegründung dargestellten Abgrenzungsfragen zwischen Einkommen und Vermögen stellen. Das LSG ist in den Gründen seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf § 1922 BGB zwar davon ausgegangen, bei den Zuflüssen im Juni 2006 habe es sich um eine Erbschaft gehandelt. Seine Feststellungen, die Großmutter des Klägers habe "ihm im Juni 2006 ein Guthaben hinterlassen", tragen jedoch die rechtliche Schlussfolgerung nicht, mit dem Tode der Großmutter sei deren Vermögen auf den Kläger als Erben übergegangen (Erbschaft iS der Legaldefinition des § 1922 Abs 1 BGB). Denkbar ist etwa auch, dass der Kläger diese Summe als Einzelzuwendung im Wege eines Vermächtnisses erlangt (vgl § 1939 BGB) oder durch die Bestimmung als Bezugsberechtigter aus einem Vertrag zugunsten Dritter erhalten hat (dazu sogleich). Für den Fall, dass der Kläger als (Mit-)Erbe die Gesamtrechtsnachfolge nach seiner Großmutter angetreten hat, fehlt ferner die Feststellung, ob der Erbfall vor oder nach der im Grundsatz für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen (ersten) Antragstellung eingetreten ist. Dies könnte - neben den von dem Kläger in der Revisionsbegründung vorgetragenen Erwägungen - entscheidend für die Frage sein, ob das Guthaben im Juni 2006 zu seinem Vermögen gehört oder es sich um Einkommen gehandelt hat.

Nach den vom LSG im Tatbestand in Bezug genommenen Bescheiden der Beklagten und den Feststellungen im Tatbestand des sozialgerichtlichen Urteils deutet allerdings vieles darauf hin, dass es sich bei "dem Guthaben" nicht um ein im Wege einer Rechtsnachfolge nach § 1922 BGB erlangtes Vermögen des Erblassers gehandelt hat. Nach dem dort dargestellten Geschehensablauf war der Kläger - nach den Feststellungen des SG zumindest im Hinblick auf den Betrag von 9.000 Euro - der von seiner Großmutter bestimmte Bezugsberechtigte ihrer Lebensversicherung. Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten auf den Todesfall bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme (§§ 328, 331 BGB). Der Auszahlungsanspruch fällt nicht in den Nachlass. Auf die vom Kläger vorgebrachten Einwände im Hinblick auf Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge bei einer Erbschaft käme es für die Qualifizierung als Einkommen oder Vermögen dann nicht an.

Das LSG wird daher zu prüfen haben, ob (und ggf wann) das Guthaben dem Kläger - wie von ihm bislang nur unterstellt - im Wege einer Erbschaft iS des § 1922 BGB zugewachsen ist. Für den Fall, dass der Kläger Begünstigter der Lebensversicherung der Großmutter war, handelt es sich auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BSG um Einkommen im Zuflussmonat, wenn diese Forderung gegen die Versicherung realisiert wird. Das Schicksal der dem Zufluss zu Grunde liegenden Forderung ist dann - wie bereits dargelegt - für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ohne Belang. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, abschließend die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Qualifizierung einer Erbschaft als Einkommen oder Vermögen abstrakt zu erörtern.

Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahren zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
NAAAD-39190