BAG Urteil v. - 4 AZR 434/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: TVG § 1 (Auslegung); ZPO § 256; Erster Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW O vom ); Vergütungs- und Tarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O (vom ) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt; Übergangstarifvertrag (vom ) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt; Tarifvertrag zwischen dem AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. ua. einerseits und der Gewerkschaft ver.di und der GEW, Landesverband Sachsen-Anhalt, andererseits (vom )

Instanzenzug: LAG Sachsen-Anhalt, 2 Sa 441/07 vom ArbG Magdeburg - 10 Ca 592/07 - Veröffentlichungen: Für die Amtliche Sammlung: Nein

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütungshöhe der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Auslegung eines Tarifvertrages.

Die 1982 geborene, ledige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem als Heilerziehungspflegerin mit einem Anteil von 25/40 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte, die bis zum Mai 2007 als AWO gGmbH firmierte, Mitglied des Tarifverbandes der Arbeiterwohlfahrt. Die Klägerin ist nach § 22 Abs. 1 des Ersten Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - vom (BMT-AW O) in die Vergütungsgruppe (VergGr.) Vc eingruppiert.

Der BMT-AW O wurde von der Gewerkschaft ötv (nunmehr ver.di) einerseits sowie der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - (AWO-Bundesverband) und dem Koordinierungsausschuss der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - andererseits in Vertretung für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt (AWO) ua. des Landes Sachsen-Anhalt geschlossen. Am trat der zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem AWO-Bundesverband auch für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt geschlossene Vergütungs- und Tarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O vom für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (VTV Nr. 8) in Kraft. Die Gewerkschaft ver.di und der AWO-Bundesverband, dieser für sämtliche Gliederungen der AWO in Sachsen-Anhalt handelnd, schlossen am den Übergangstarifvertrag vom für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-BUND-Ost), der ua. regelt:

"§ 1

Ersetzungsvereinbarungen

Dieser Tarifvertrag ersetzt die folgenden, bis zum geltenden Tarifverträge:

1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - BMT-AW O

...

§ 2

Geltungsbereich, Inhalts-, Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarungen

Der normative Inhalt dieses Übergangstarifvertrages bestimmt sich nach dem Text der ehemaligen Bestimmungen der in § 1 genannten Tarifverträge in ihren jeweils am gültigen Fassungen mit den nachfolgenden Änderungen bzw. Ergänzungen.

...

2. ...

Eine in den Zeitraum vom bis zum fallende Anhebung der nach dem Text der ehemaligen §§ 24, 28 BMT-AW O vorgesehenen Lebensalters- oder Beschäftigungszeitstufen wird bei allen bereits vor dem bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig um ein Kalenderjahr in die Zukunft verschoben.

..."

Am vereinbarten der AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. sowie einzelne im Tarifvertrag aufgeführte Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt, darunter auch die Beklagte, ua. mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag (TV 2005), der Folgendes regelt:

"§ 1

Für die Arbeitnehmer/innen die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen gilt der Übergangstarifvertrag Ost vom (ÜbgTV Ost) mit folgenden Maßgaben.

§ 2

Der Vergütungstarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O findet keine Anwendung. Stattdessen gelten die Anlagen 1 - 7 zu diesem Tarifvertrag. Gleiches gilt für die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

...

§ 3

Der § 2 Ziffer 2 des ÜbgTV Ost findet keine Anwendung.

...

§ 5

Arbeitnehmer/innen, für die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrags günstigere vergütungsrechtliche oder einzelvertragliche Regelungen gelten, bleiben diese bestehen.

§ 6

Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft. ...

...

Protokollnotiz:

Im Hinblick auf die AWO gGmbH findet dieser Tarifvertrag nur für die Mitarbeiterinnen Anwendung, die ein Beschäftigungsverhältnis vor dem eingegangen sind."

Bis zum Ende des Monats September 2005 erhielt die Klägerin eine Vergütung, die die Beklagte nach dem VTV Nr. 8 wie folgt berechnete:

"Grundvergütung|795,13 €

Ortszuschlag|269,46 €

Allgemeine Zulage|61,18 €

Brutto|1.125,77 €"

In den Monaten September 2005 bis einschließlich Mai 2006 zahlte die Beklagte der Klägerin eine monatliche Vergütung auf Grundlage der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, des VTV Nr. 8, in einer Höhe von insgesamt 1.153,99 Euro brutto. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Vergütung setze sich seit dem anders zusammen und enthalte nunmehr folgende Entgeltbestandteile:

"Stand

Grundvergütung|759,45 €

Ortszuschlag|248,55 €

Allgemeine Zulage|56,44 €

Besitzstand|61,33 €

Brutto|1.125,77 €

Stand:

Grundvergütung|759,45 €

Ortszuschlag|248,55 €

Allgemeine Zulage|56,44 €

Besitzstand|61,33 €

Brutto|1.125,77 €"

Der von der Beklagten ausgewiesene "Besitzstand" entspricht dabei der Differenz zwischen der Vergütung nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 2, des VTV Nr. 8 und der nach dem TV 2005 berechneten Monatsvergütung iHv. 1.064,44 Euro brutto. Mit Schreiben vom machte die Klägerin geltend, dass sie eine Vergütung nach dem VTV Nr. 8 in Höhe der Lebensaltersstufe 3 beanspruchen könne und verlangte - im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen - seit August 2006 ein um 28,22 Euro brutto erhöhtes Entgelt.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ab dem habe ihr eine Vergütung nach der höheren Lebensaltersstufe 3 der VergGr. Vc des VTV Nr. 8 zugestanden, die sie mit Vollendung des 23. Lebensjahres verlangen könne. Nach § 5 TV 2005 blieben günstigere tarifliche Vergütungsregelungen und damit auch der VTV Nr. 8 aufrechterhalten. § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost stehe ihrem Begehren nicht entgegen, da die Regelung durch § 3 TV 2005 aufgehoben worden sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 197,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc Stufe 3 des Vergütungs- und Lohntarifvertrags Nr. 8 zum BMT-AW O vom zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der TV 2005 habe den VTV Nr. 8 vollständig abgelöst und als Besitzstand lediglich statisch den faktischen Vergütungsbetrag aufrechterhalten, der bei Inkrafttreten bestand. Insoweit gelte auch die Regelung nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost weiter.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.

Gründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin steht für die Monate August 2006 bis einschließlich Februar 2007 kein Anspruch auf eine weitere Vergütung zu. Die Beklagte ist für den darauffolgenden Zeitraum auch nicht verpflichtet, ihr eine Vergütung nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 zu zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

I. Die Zahlungsklage ist unbegründet.

1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifbindung die zwischen der Gewerkschaft ver.di einerseits und die vom AWO-Bundesverband ua. für die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt im Land Sachsen-Anhalt sowie die vom AWO-Landesverband Sachsen-Anhalt ua. für die Beklagte geschlossenen Tarifverträge unmittelbar.

2. Die Klägerin kann für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Vergütung in der Höhe beanspruchen, bei der sich die Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe 3 der VergGr. Vc der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 bestimmt. Ansprüche nach der Lebensaltersstufe 2 der genannten Vergütungsgruppe hat die Beklagte durch Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 1.125,77 Euro unstreitig erfüllt.

a) Dabei kann es dahinstehen, ob für die Vergütung der Klägerin - neben der Zulage nach dem Tarifvertrag vom über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt - allein die bis zum Inkrafttreten des ÜbgTV-BUND-Ost geltenden §§ 23, 24 BMT-AW O und der VTV Nr. 8 maßgebend sind oder nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost das nach § 24 A Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 3 BMT-AW O vorgesehene Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe mit Beginn des Monats, in dem der Beschäftigte das Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, in den Jahren 2005 und 2006 einmalig ein Jahr aufgeschoben wurde.

Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass nach § 5 TV 2005 der VTV Nr. 8 maßgebend ist und § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost aufgrund der Regelung in § 3 TV 2005 nicht anwendbar sein sollte, kann sie im streitgegenständlichen Zeitraum keine Vergütung nach der Lebensaltersstufe 3 der VergGr. Vc nach der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 beanspruchen. Die Klägerin verkennt, dass sie aufgrund der Lebensaltersstufenfolge des § 24 A Abs. 1 und 2 BMT-AW O iVm. § 25 Abs. 1 BMT-AW O im streitgegenständlichen Zeitraum nicht das für die von ihr begehrte Stufe 3 erforderliche 25. Lebensjahr vollendet hat. Darauf hat bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

aa) Nach § 24 A Abs. 1 Satz 1 BMT-AW O, der nach § 2 Einleitungssatz ÜbgTV-BUND-Ost zu dessen normativen Inhalt geworden ist, sind die Grundvergütungen im Vergütungs- und Lohntarifvertrag nach Vergütungsgruppen und Lebensaltersstufen zu bemessen. Für die Lebensaltersstufen regelt § 24 A Abs. 1 Satz 2 und 3 BMT-AW O, dass der Angestellte zunächst die Grundvergütung der Lebensaltersstufe erhält, die seinem Eintrittsalter entspricht, und anschließend nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Lebensaltersstufe (Endstufe) die Grundvergütung der nächstfolgenden Lebensaltersstufe erreicht. Die unterste Lebensaltersstufe (erste Stufe bzw. Anfangsgrundvergütung) beginnt für die Vergütungsgruppen III bis X mit Beginn des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet ist (§ 24 A Abs. 1 Satz 2 BMT-AW O). Vor Vollendung des 21. Lebensjahrs gelten die gesonderten Staffelungen nach § 25 Abs. 1 BMT-AW O. Hiernach hat der Angestellte nach vollendetem 19. Lebensjahr Anspruch auf 96 vH der Anfangsgrundvergütung und nach vollendetem 20. Lebensjahr auf 100 vH.

bb) Die Klägerin hatte in Anwendung dieser Regelungen bis zum als dem Ende des bezifferten Zahlungszeitraums das für die Lebensaltersstufe 3 maßgebende 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und kann deshalb selbst bei uneingeschränkter Anwendung des § 24 BMT-AW O und des VTV Nr. 8 die begehrte höhere Vergütung nicht beanspruchen.

(1) Die Klägerin war zu Beginn ihrer Tätigkeit, am eingestellt, noch keine 20 Jahre alt, so dass ihr eine Anfangsgrundvergütung nach § 25 Abs. 1 BMT-AW O zustand.

(2) Diese Anfangsgrundvergütung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres maßgebend. Eine Anhebung der Lebensaltersstufe mit Vollendung des 21. Lebensjahres ist tariflich nicht vorgesehen. Weder aus § 25 Abs. 1 BMT-AW O noch aus § 24 A Abs. 1 Satz 2 und 3 BMT-AW O ergibt sich ein anderes Ergebnis. Die Tarifparteien haben den Beginn der ersten Lebensaltersstufe auf den Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres festgelegt (§ 24 A Abs. 1 Satz 2 BMT-AW O). Dies gilt, wie sich aus dem Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 BMT-AW O ergibt, auch bei Einstellungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres (zur gleichen Systematik nach § 28 BAT Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand: März 2002 § 28 Rn. 5; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand: Juni 2006 § 28 Erl. 2; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: Juli 2009 § 28 Anm. 2).

(3) Die zweite Lebensaltersstufe erreichte die Klägerin selbst wenn man eine etwaige Verschiebung der Altersstufenanhebung nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost unberücksichtigt lässt, erst mit Beginn des Monats Oktober 2005, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendete, und die dritte Lebensaltersstufe jedenfalls nicht vor dem .

b) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin im Zeitraum vom bis einschließlich des Monats Mai 2006 ein Entgelt zahlte, bei dem sie eine Grundvergütung nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 zugrunde legte. Die Beklagte konnte die fehlerhafte Berechnung der tariflichen Vergütung für die Zukunft korrigieren. Anhaltspunkte dafür, dass sie aus anderen Gründen zur Weiterzahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von 1.153,99 Euro brutto verpflichtet sein könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich.

II. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.

1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Er ist nach dem Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen, dass sie festgestellt wissen will, die Beklagte müsse ihr aufgrund der Vollendung des 23. Lebensjahres ein Entgelt nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 zahlen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe bereits ab dem eine Vergütung nach der höheren Lebensaltersstufe zu. Dieses Begehren verfolgt sie im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen durch die Leistungsklage im Klageantrag zu 1 und für die nach Klageerhebung fälligen Ansprüche durch den Feststellungsantrag zu 2. An dieser Auffassung hat sie trotz der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach sie für die Lebensaltersstufe 3 das 25. Lebensjahr vollendet haben muss, in der Revisionsinstanz festgehalten.

2. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Dies gilt auch für die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach bestimmten, zwischen den Parteien streitigen Stufen einer zwischen den Parteien unstreitigen Vergütungsgruppe (st. Rspr., etwa - Rn. 13, AP BAT-O § 27 Nr. 4).

3. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, nach der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 aufgrund der Vollendung des 23. Lebensjahres nicht zu (s. oben I 2 a bb).

III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

Fundstelle(n):
LAAAD-39130