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NWB direkt Nr. 10 vom Seite 238

Internet und Hauptversammlung nach dem ARUG

Internetnutzung für Aktionäre und Gesellschaften

Dr. Walther Pielke

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAD-38582 Am ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2007/36/EG v. über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften in deutsches Recht um. Der Schwerpunkt des ARUG liegt jedoch in der Öffnung der Hauptversammlung für den Interneteinsatz.

Effizienzgewinn durch Interneteinsatz für Gesellschaften

[i]Kostenminderung durch InterneteinsatzDurch das ARUG dürfen Gesellschaften ihren Aktionären die vollständige Teilnahme über das Internet erlauben. Der Interneteinsatz bedeutet für die Gesellschaften keine neuen Pflichten. Die nur für börsennotierte Gesellschaften obligatorische Einberufung über mehrere elektronische Medien und die Internetseite des Unternehmens (§ 124a AktG n. F.) wird von der Mehrzahl der Gesellschaften bereits praktiziert.

Die Gesellschaft kann selbst bestimmen, im welchem Umfang sie die Hauptversammlung virtualisieren will. Insbesondere für die kostenintensive Einberufung lohnt sich der nun zulässige Interneteinsatz (§ 125 Abs. 2 Satz 2 AktG n. F.). Die Aktionäre können via E-Mail eingeladen werden. Für weitergehende Informationen darf die Gesellschaft auf ihre Internetseite verweisen.

Die Virtualisierung der Hauptversammlung kann auch die Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären verbessern. Informationen können leichter verbreitet werden. Die preiswertere Teilnahme über das Internet kann zudem die Präsenz auf den Hauptversammlungen erhöhen und so Zufallsmehrheiten vermeiden.

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