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Betriebsverlegung ins Ausland keine fiktive Betriebsaufgabe
BFH gibt Theorie der finalen Betriebsaufgabe auf
Bei der Verlegung eines Betriebs vom Inland ins Ausland kommt es nach einer Entscheidung des BFH nicht mehr zu einer sofortigen Besteuerung der im Betrieb ruhenden stillen Reserven. Die Betriebsverlegung ins Ausland führt nicht zum Verlust des inländischen Besteuerungsrechts, soweit es um die im Inland in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven geht. Auch nach der Verlegung kann der deutsche Fiskus diese stillen Reserven besteuern, wenn der Betrieb im Ausland später veräußert oder aufgegeben wird. Damit nimmt der BFH eine Abkehr von der bisher in der Rechtsprechung vertretenen Theorie der finalen Betriebsaufgabe vor, nach der eine Betriebsverlegung ins Ausland als fiktive Betriebsaufgabe behandelt wurde.
Betriebsverlegung ins Ausland
Im Streitfall hatte ein Erfinder seinen Wohnsitz und sein Einzelunternehmen im Jahr 1995 von Deutschland nach Belgien verlegt. Er führte das Einzelunternehmen, für das er den Gewinn bisher nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, nach dem Umzug unverändert fort. Dennoch behandelte das Finanzamt den Vorgang als Betriebsaufgabe und versteuerte im Veranlagungszeitraum 1995 einen Aufgabegewinn von 50.000 DM und einen Gewinn wegen des Wechsels ...