BGH Urteil v. - XI ZR 117/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Karlsruhe, 17 U 149/07 vom LG Karlsruhe, 4 O 675/06 vom

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Zahlungsklage in Höhe von weiteren 25.444 € nebst Zinsen abgewiesen und stattdessen dem Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den der Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der I. KG von der A. mbH erhalten hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91, 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 41.150 €.

Von Rechts wegen

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2010 S. 736
BAAAD-38507