Häusliches Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin kein
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung
Leitsatz
Ob das häusliche Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet,
bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH danach, ob der
Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt,
die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (qualitativer
Mittelpunkt).
Der konkrete Aufgabenbereich der
Klägerin als Arbeitsmedizinerin ist so vielfältig und gestreut, dass ihre
Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann. Ihre Tätigkeit
findet qualitativ nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer, sondern auch
„vor Ort” in den Kasernen und Betrieben statt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 15 DStRE 2010 S. 715 Nr. 12 EFG 2010 S. 698 Nr. 9 EStB 2010 S. 306 Nr. 8 BAAAD-38426
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.03.2009 - 2 K 1396/07
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