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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1396/07 EFG 2010 S. 698 Nr. 9

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

Häusliches Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin kein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung

Leitsatz

Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH danach, ob der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (qualitativer Mittelpunkt).

Der konkrete Aufgabenbereich der Klägerin als Arbeitsmedizinerin ist so vielfältig und gestreut, dass ihre Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann. Ihre Tätigkeit findet qualitativ nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer, sondern auch „vor Ort” in den Kasernen und Betrieben statt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 15
DStRE 2010 S. 715 Nr. 12
EFG 2010 S. 698 Nr. 9
EStB 2010 S. 306 Nr. 8
BAAAD-38426

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.03.2009 - 2 K 1396/07

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