Zeitlicher Anwendungsbereich
der Neufassung von
§ 7g EStG,
Begriff des Wirtschaftsjahres, Rückwirkung, Nachweis von
Unterhaltsaufwendungen, Rechtmäßigkeit eines
Verspätungszuschlags
Leitsatz
1) Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass
§ 7g EStG in der
Neufassung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (BGBl. I 2007, 1912) für alle
Freiberufler mit Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG
ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anwendbar ist.
2) Der in der Anwendungsregelung des
§ 52 Abs. 23 Satz 1
EStG verwendete Begriff des Wirtschaftsjahres entspricht
demjenigen des
§ 7g EStG n.F.
3) Die Anwendung der Neufassung von
§ 7g EStG auf
den Veranlagungszeitraum 2007 stellt keine unzulässige gesetzliche
Rückwirkung dar.
4) Zum Nachweis geleisteter
Unterhaltszahlungen i.S.v.
§ 33a Abs. 1
EStG an im Ausland lebende Angehörige sind
grundsätzlich Überweisungsbelege vorzulegen; die Vorlage einer
bloßen Unterhaltserklärung des Angehörigen reicht insoweit
nicht aus.
5) Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlags allein wegen Überschreitung der Abgabefrist
für die Steuererklärung ohne Berücksichtigung der
Begründungserfordernisse des
§ 152 Abs. 2
Satz 2 AO ist rechtswidrig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 30 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2010 S. 114 UAAAD-38411
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 17.09.2009 - 12 V 2521/09 E
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