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Freiberufliche Tätigkeit von EDV-Beratern
Der BFH hat in drei Urteilen die folgenden Tätigkeiten im EDV-Bereich als freiberuflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG angesehen, so dass die GewSt-Pflicht entfällt:
Ein Dipl.-Ing., der als Systemadministrator Rechnernetze mit mehreren tausend Nutzern überwacht, optimiert, betreut und verwaltet hat und für die Fehleranalyse und -beseitigung verantwortlich war, übt eine freiberufliche Tätigkeit aus (Ingenieur).
Ein Betriebswirt-EDV, der Betriebssysteme und Datenübertragungssysteme installiert und einrichtet oder auf neue Betriebssysteme umstellt, übt eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus. Zudem entsprachen seine Fähigkeiten und Kenntnisse denen eines Dipl.-Informatikers.
Ein staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent DV, der komplexe Datenverarbeitungsproje...