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Mietrecht | Mietmängel bei Wohnungen verjähren nicht
Der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit ist unverjährbar. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Dauerverpflichtung erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung, sondern entsteht ständig neu und kann daher nicht verjähren.
Dem Anspruch des Mieters steht es auch nicht entgegen, wenn er Mängel längere Zeit widerspruchslos hingenommen hat oder er einen Mangel anzeigt, diesen im Anschluss aber zunächst auf sich beruhen lässt.