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NWB Nr. 9 vom Seite 638

Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

Anna M. Nolte

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 655Das BMF hat mit Schreiben v. (BStBl 2009 I S. 1326) die seit 2002 ergangenen Verwaltungsregelungen zur privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zusammengefasst und um die wieder eingeführten Regelungen zur Entfernungspauschale ergänzt. Eine wesentliche Neuerung ist ab 2010 der Ansatz der Nutzungsentnahme für jedes auch privat genutzte Kraftfahrzeug des notwendigen Betriebsvermögens nach der Listenpreismethode, wenn dafür kein Fahrtenbuch geführt wird.

[i]Listenpreismethode nur bei Kraftfahrzeugen, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden Betriebliche Nutzung: Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken ist eine Nutzungsentnahme. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, ist diese Entnahme durch die sog. Listenpreismethode zu ermitteln. Alternativ können die genauen Werte durch Führen eines Fahrtenbuchs und Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Für Kraftfahrzeuge des gewillkürten oder geduldeten Betriebsvermögens wird die Nutzungsentnahme mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten angesetzt. Die auf betrieblich veranlasste Fahrten entfallenden Kosten von Kraftfahrzeugen im Privatvermögen sind in Höhe der tatsächlichen Selbstkosten oder in Höhe eine...

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