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Anhangangaben zu den Abschlussprüferhonoraren und zu marktunüblichen Geschäften nach BilMoG
Praxisrelevante Anwendungsfragen bei Aufstellung und Prüfung
Welche Neuerungen ergeben sich bei den Angaben zu den Abschlussprüferhonoraren nach § 285 Abs. 17 HGB?
Welche Bedeutung erlangt dabei die sog. Konzernklausel?
Wann sind die neuen Vorschriften anzuwenden?
Das am in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) enthält neben einer Vielzahl neuer Ansatz- und Bewertungsvorschriften auch umfangreiche neue Pflichten zur Berichterstattung im Anhang. Dabei wirft vor allem § 285 Nr. 17 HGB, der die Berichterstattung zu den Abschlussprüferhonoraren ändert, sowie § 285 Nr. 21 HGB mit den Berichterstattungserfordernissen zu nicht marktüblichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen eine Vielzahl von Zweifelsfragen auf. Ziel des Beitrags ist es, unter Berücksichtigung der einschlägigen IDW-Verlautbarungen – namentlich IDW ERS HFA 36 und IDW ERS HFA 33 – praktische Hinweise bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften zu geben. Dies ist umso dringlicher, als § 285 Nr. 17 und 21 HGB gem. Art. 66 Abs. 2 EGHGB bereits für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem beginnen.
Arbeitshilfe, Jahresabschluss kompakt, Anhang NWB QAAAD-29122
I. Abschlussprüferhonorare nach § 285 Nr. 17 HGB
1. Vorbemerkungen
Nach § 285 Nr. 17 HGB ist im Anhang das von dem Abschlussprüfer ...