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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Keine teleologische Reduktion der Vorschrift über den Wegfall von Vergünstigungen bei Überentnahmen
§ 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt eine Einschränkung seines Anwendungsbereichs für den Fall einer Überentnahme zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer weder mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung zu (Bezug: § 13a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Nr. 3, § 10 Abs. 8 ErbStG).
Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG (Freibetrag, Bewertungsabschlag) werden nur gewährt, wenn innerhalb der Behaltensfrist (5 bzw. 7 Jahre) Entnahmen getätigt werden, die die bis zur Höhe der Einlagen zuzurechnenden Gewinne/Gewinnanteile nicht um mehr als 100.000 DM/nun 150.000 € übersteigen. Der klare und eindeutige Wortlaut des Gesetzes lässt eine Einschränkung nicht zu. Es besteht auch kein allgemeiner Grundsatz über den Schutz de...