Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer | Keine steuerbefreiten Einkünfte bei Einlagenrückgewähr
Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG 1999 n. F./2002 sind nicht in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n. F./2002 einzubeziehen (Bezug: § 8b, § 27 KStG 1999 n. F./2002; § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n. F./2002).
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n. F. gehören Bezüge nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten. Die Zugehörigkeit zu den „Einnahmen” wird damit ausdrücklich ausgeschlossen. Liegen aber keine „Einnahmen” vor, so kann auch die (begünstigende) Freistellung des § 8b KStG 1999 n. F. nicht greifen. Dies hat zur Folge, dass verdeckte Gewinnausschüttungen auch dann das Einkommen erhöhen, wenn sie aus dem Einlagekonto geleistet wordensind.