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Handel mit Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAD-37678 Mit Urteil v. - XI R 34/08 NWB RAAAD-31277 hat der BFH entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG zu qualifizieren ist und die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG nicht zur Anwendung kommt. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich mangels einer Spezialregelung nach § 3a Abs. 1 UStG 2005 (jetzt § 3a Abs. 2 UStG).
Sachverhalt
[i]Ein-/Verkauf erfolgten im eigenen Namen und auf eigene RechnungDie Klägerin stellte ihren Kunden (Reiseveranstalter) Paketreisen zusammen. Diese Pakete enthielten unter anderem Tickets für ausländische Sportveranstaltungen. Der Ein- und Verkauf dieser Karten erfolgte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Entscheidung
[i]Eigenhandel stellt sonstige Leistung darDer BFH beurteilte den Zwischenhandel mit Eintrittskarten als sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG, da entscheidend für die Abgrenzung einer Lieferung von einer sonstigen Leistung der Charakter des Umsatzes aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers sei. Mit dem Erwerb einer Fahr- oder Eintrittskarte erhält der Käufer das Recht, eine bestimmte Leistung in Empfang zu nehmen. Wesentlicher Inhalt ist somit der Anspruch auf eine Dienstleistung.
[i]Versteuerung mit dem RegelsteuersatzWeiterhin ergab sich der Ort dieser Dienstleistung aus § 3a Abs. 1 UStG 2005 (jet...