OFD Niedersachsen - S 2861 - 8 - St 241

Ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens;
Rechtsbehelfe wegen Nichtberücksichtigung des Solidaritätszuschlages

Bezug:

Mit Bezugsverfügung habe ich zugelassen, dass Verfahren, in denen die Auszahlung von Solidaritätszuschlag zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben begehrt wird, im Hinblick auf mehrere beim Finanzgericht Köln anhängige Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen können.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat nunmehr mit  – entschieden, dass es für die Auszahlung von Solidaritätszuschlag zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben an einer Rechtsgrundlage fehle und die darauf gerichtete Klage als unbegründet zurückgewiesen. Ich bitte Sie, die Bearbeitung entsprechender Anträge aufzunehmen und unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts abzulehnen.

OFD Niedersachsen v. - S 2861 - 8 - St 241

Fundstelle(n):
RAAAD-37735