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Digitale Außenprüfung beim Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zulässig
Ein Außenprüfer darf bei einer Außenprüfung, die sich gegen einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer richtet, auf dessen Daten nach § 147 Abs. 6 AO digital zugreifen. Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer kann hiergegen nicht einwenden, dass ein Teil der Daten dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO unterliege und nachträglich nicht mehr von den vorlagepflichtigen Daten getrennt werden könne.
Nach Auffassung des FG ist es Aufgabe des Steuerberaters und [i]Nur steuerlich relevante DatenWirtschaftsprüfers, seine Datenbestände so zu organisieren, dass er bei einer digitalen Außenprüfung nur die steuerlich relevanten und vorlagepflichtigen Daten vorzulegen braucht.
Die Entscheidung des FG liegt auf der Linie des BFH, auch wenn die Sache nunmehr beim BFH anhängig ist. Nach Ansicht des BFH darf der Auße...