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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 553/04

Gesetze: MinöStG 2001 § 25 Abs. 1 Nr. 5MinöStG 2001 § 25 Abs. 3a Nr. 1.1 MinöStG 2001 § 25 Abs. 3bMinöStG 2001 § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1MinöStG 2001 § 32 Abs. 1

Vergütung von Mineralölsteuer

Nachweis des Jahresnutzungsgrades

Leitsatz

1. Allein durch die Angabe der technischen Daten des Herstellers einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage kann der Nachweis des Nutzungsgrades der erzeugten Energie nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nfr. 1 MinöStG nicht erbracht werden. Die Herstellerangaben enthalten lediglich Durchschnittswerte, die Anlagen dieses Typs bei optimalem Betrieb zu erreichen im Stande sind. Wie bei allen technischen Anlagen unterliegen die tatsächlichen Werte aber Schwankungen und sind insbesondere von weiteren Faktoren abhängig wie Wartung, Raumtemperatur, Qualität des eingesetzten Mineralöls, Dauerbetrieb oder häufiges Anfahren der Anlage mit entsprechend höherem Mineralölverbrauch etc.

2. Maßgeblich für die Berechnung des Nutzungsgrades ist nicht die nutzbare Wärme, sondern die tatsächlich genutzte Wärme.

Fundstelle(n):
BAAAD-37493

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.2009 - 11 K 553/04

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