1. Allein durch die Angabe der technischen Daten des Herstellers einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage kann der Nachweis des
Nutzungsgrades der erzeugten Energie nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nfr. 1 MinöStG nicht erbracht werden. Die Herstellerangaben enthalten
lediglich Durchschnittswerte, die Anlagen dieses Typs bei optimalem Betrieb zu erreichen im Stande sind. Wie bei allen technischen
Anlagen unterliegen die tatsächlichen Werte aber Schwankungen und sind insbesondere von weiteren Faktoren abhängig wie Wartung,
Raumtemperatur, Qualität des eingesetzten Mineralöls, Dauerbetrieb oder häufiges Anfahren der Anlage mit entsprechend höherem
Mineralölverbrauch etc.
2. Maßgeblich für die Berechnung des Nutzungsgrades ist nicht die nutzbare Wärme, sondern die tatsächlich genutzte Wärme.
Fundstelle(n): BAAAD-37493
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.2009 - 11 K 553/04
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