Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung wegen Beteiligung an systematischem Umsatzsteuerbetrug
Leitsatz
1. Bei der Lieferung hochwertiger PKW sind an die Nachweispflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung besonders hohe Anforderungen
zu stellen, wenn der Lieferung ein Barverkauf zu Grunde liegt. In solchen Fällen muss der Unternehmer sich über den Namen,
die Anschrift und die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters des Abnehmers vergewissern und entsprechende Belege vorlegen
können.
2. Die Nachweispflicht des Unternehmers ist keine materiellrechtliche Voraussetzung für die Befreiung der innergemeinschaftlichen
Lieferung, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.
3. Die innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen,
auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht
worden ist.
4. Einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, wenn die Lieferung zwar ausgeführt
wurde und diese selbst nicht Gegenstand einer Mehrwertsteuerhinterziehung war, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht,
dass der steuerpflichtige Verkäufer wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz des Empfängers beteiligt,
der darauf angelegt ist, durch systematischen Steuerbetrug Mehrwertsteuer zu hinterziehen.
5. Der Unternehmer muss sich die Kenntnis seiner Gesellschafter zurechnen lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 20 DStRE 2010 S. 875 Nr. 14 EFG 2010 S. 673 Nr. 8 UStB 2010 S. 169 Nr. 6 HAAAD-37491
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.11.2009 - 12 K 273/04
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