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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1319/07 EFG 2010 S. 1740 Nr. 20

Gesetze: UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStG 1999 § 6a Abs. 1, UStG 1999 § 6a Abs. 3, UStG 1999 § 6a Abs. 4, UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStDV 1999 § 17a Abs. 1, UStDV 1999 § 17a Abs. 4, UStDV 1999 § 10 Abs. 2 Nr. 2

Umsatzsteuerrechtliche Folgerungen der Beteiligung an „Karussell-Geschäften” im Rahmen eines Umsatzsteuerbetrugs

Steuerbefreiung für Lieferungen an ausländische „missing trader”

Leitsatz

1. Ausführungen zu der Frage, ob die klagende Kapitalgesellschaft (bzw. ihr Vorstand, dessen Wissen der Gesellschaft zuzurechnen ist) wissentlich als Mittäter als inländischer „buffer” in den von einem Dritten initiierten Karussellbetrug eingebunden war (im Ergebnis bejaht, vor allem aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung sowie der Feststellungen im Rahmen des strafgerichtlichen Urteils gegen den Dritten).

2. Ein Vorsteuerabzug des wissentlich in den Karussellbetrug eingebundenen „buffers” aus Rechnungen der inländischen „missing trader” über (angebliche) Lieferungen von Mobiltelefonen kommt nicht in Betracht.

3. Lieferungen des „buffers” im Rahmen des Karussellbetrugs an im EU-Ausland ansässige „missing trader” sind umsatzsteuerpfichtig. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kann nicht gewährt werden. Die dolose Einbindung in das Umsatzsteuerhinterziehungsmodell steht auch der Anwendung des Gutglaubensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 10 Nr. 23
EFG 2010 S. 1740 Nr. 20
WAAAD-49124

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FG des Saarlandes, Urteil v. 30.06.2010 - 1 K 1319/07

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