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Wie empfehlenswert ist der Gang zum Schweizer Notar?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB BAAAD-37399 Die Abtretung eines Geschäftsanteils an einer deutschen GmbH muss notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Dasselbe gilt für das der Abtretung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Vor allem um Notargebühren zu sparen, griff man in der Praxis dazu gern auf ausländische – insbesondere Schweizer – Notare zurück. Die h. M. ging bislang davon aus, dass die Beurkundung durch einen deutschen Notar durch eine von einer ausländischen Urkundsperson vorgenommene Beurkundung substituiert werden kann, wenn diese einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist. Nach der Novellierung des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG ist diese Praxis in der Literatur und jüngst auch durch das LG Frankfurt/M. (Urteil v. - 3-13 O 46/09, DB 2010 S. 97) in Frage gestellt worden.
Die Rechtslage nach dem Inkrafttreten von MoMiG und EHUG
[i]Gleichwertige Richtigkeitsgewähr der Gesellschafterliste wird bezweifeltDie Rechtslage ist zum einen durch MoMiG und zum anderen durch das EHUG geändert worden. Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung erfordert die Erstellung der Gesellschafterliste nach der Aufwertung durch das MoMiG vertiefte Kenntnisse des deutschen Rechts, die bei einem ausländischen Notar nicht vorausgesetzt werden können. Unabhängig davon muss eine durch einen Schweiz...