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Änderung des AEAO
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAD-37398 Mit (BStBl 2010 I S. 9) wurde der Anwendungserlass zur AO (AEAO) erneut geändert.
Führungslose Kapitalgesellschaften: [i]Gesetzliche Neuregelung zur Vertretung einer führungslosen AG/GmbHNr. 3 AEAO zu § 34 enthält Regelungen zur Vertretung einer führungslosen AG oder GmbH. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Aufsichtsratsmitglieder bzw. die Gesellschafter einer führungslosen AG bzw. GmbH nur Passivvertreter sind und deshalb grds. nicht nach § 69 AO haften.
Bindung der Finanzbehörden an eine frühere Sachbehandlung: [i]Grundsatz: keine Bindung an frühere SachbehandlungIn der neuen Nr. 2 AEAO zu § 85 wurde unter Berücksichtigung der ständigen BFH-Rechtsprechung verdeutlicht, dass die Finanzbehörden die Grundlagen der Besteuerung bei jeder Veranlagung ohne Rücksicht auf die Behandlung desselben Sachverhalts in Vorjahren selbständig festzustellen und die Rechtslage neu zu beurteilen haben. [i]Bindung der Finanzbehörde nur in besonderen Ausnahmefällen Eine Bindung an die frühere Sachbehandlung kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem Steuerpflichtigen wirksam eine bestimmte Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Fehlt es aber an einem derartigen Vertrauenstatbestand, gebieten es die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichmäßigkeit ...