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Grunderwerbsteuer | Übernahme der Kosten einer noch durchzuführenden „Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle”
Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten, sind diese nach dem auch dann Teil der Gegenleistung sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i. S. von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist.
In die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Gewerbegrundstücks von der Stadt wurde ein vom Käufer übernommener Aufwand der Stadt von anteilig 40.000 DM für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen („Waldumw...