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Bilanzierung | Passivierung „angeschaffter” Drohverlustrückstellungen
Nach dem sind betriebliche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden sind, bei demjenigen Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung übernommen hat, keinem Passivierungsverbot unterworfen, sondern als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten.
Im Zuge des Betriebserwerbs wird aus einer beim Veräußerer steuerbilanziell gem. § 5 Abs. 4a EStG nicht ansetzbaren Drohverlustrückstellung eine passivierungspflichtige Verbindlichkeiten-Rückstellung, weil der Betriebserwerber g...