OFD Münster - – Kurzinfo ESt 20/2009 –

Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Jahreswechsel 2008/2009

Bezug:

Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist gefragt worden, wie die Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. Kosten der Erträgnisaufstellung, Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren) beim Übergang zur Abgeltungsteuer zu berücksichtigen sind.

Ab dem sind Werbungskosten grds. nur noch pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 9 EStG). Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres geleistet werden, gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG. In der täglichen Praxis kommt es aber regelmäßig vor, dass entsprechende Aufwendungen erst nach dem 10-Tage-Zeitraum den Konten belastet werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde aus diesem Grund der 10-Tage-Zeitraum bis zum verlängert, damit die Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Zahlungen im Januar auch auf die Zuordnung der einzelnen Werbungskosten im Rahmen des § 3c EStG verzichtet.

Aus gegebener Veranlassung möchte ich darauf hinweisen, dass diese Vereinfachungsregelung nur für regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt, die im Zeitraum vom bis zum geleistet wurden.

Aufwendungen, die im Kalenderjahr 2008 angefallen sind und abgerechnet wurden, sind weiterhin unter Beachtung der Grundsätze des (BStBl 2002 I S. 647) und der gemeinsamen Verfügung der OFDen Münster und Rheinland vom (zu Vermögensverwaltungsgebühren, vgl. EStG -Kartei NRW § 20 EStG Fach 4 Nr. 801) aufzuteilen.

Teilweise wurde den Steuerpflichtigen in der Fachliteratur geraten, noch im Jahr 2008 Werbungskostenvorauszahlungen zu leisten. Eine Berücksichtigung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn hierfür wirtschaftlich triftige Gründe vorliegen (, BStBl 2003 I S. 546 Rz. 13).

Weiterhin wurde den Steuerpflichtigen empfohlen, bestehende Kredite z. B. auf Vermietungsobjekten umzuschulden, so dass weiterhin die Abzugsfähigkeit gewährleistet ist. Ein Abzug ist weiterhin jedoch nur unter den vom BFH aufgestellten Kriterien zur Umwidmung von Darlehen zulässig.

So kann der Steuerpflichtige Finanzierungskosten, die er bislang im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht hat, nur als Werbungskosten/Betriebsausgaben bei einer anderen Einkunftsart berücksichtigen, wenn die ursprünglich vorgenommene Darlehenszuordnung eindeutig beendet wurde. Dies ist z. B. der Fall, wenn das fremdfinanzierte Wertpapier veräußert wurde, um ein Mietgrundstück zu erwerben. Die Darlegungslast für die Umwidmung trifft den Steuerpflichtigen.

OFD Münster v. - – Kurzinfo ESt 20/2009 –

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
SAAAD-37389