Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erreichung des Rechtsschutzziels auf andere Weise
Gesetze: FGO § 68, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 135 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
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I. Der nach den Feststellungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) von seiner Ehefrau getrennt lebende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit seiner unter dem Aktenzeichen 4 K 2539/07 bei dem Finanzgericht (FG) geführten Klage gegen die für das Streitjahr 2004 durchgeführte Einzelveranlagung zur Einkommensteuer. Diese Klage wies das FG als unbegründet ab, ohne zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an Stelle des angefochtenen Bescheids der Einkommensteueränderungsbescheid vom zum Gegenstand des Verfahrens geworden war. Wegen dieses Verfahrensfehlers hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieses Urteil mit Beschluss vom III B 125/08 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
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Mit dem hier zu entscheidenden Verfahren begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das ), mit dem die gesondert erhobene Klage gegen den Änderungsbescheid vom unter Hinweis auf die Regelung des § 68 Satz 1 FGO als unzulässig verworfen wurde.
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Zur Begründung trägt er vor, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf effektiven Rechtsschutz sowie auf ein faires Verfahren verletzt, weil das FG den Änderungsbescheid weder —unter Verstoß gegen § 68 Satz 1 FGO— als Gegenstand des Verfahrens 4 K 2539/07 berücksichtigt noch die dagegen erhobenen Einwendungen im Verfahren 4 K 258/09 materiell-rechtlich geprüft habe.
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II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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1. Für das Begehren auf Zulassung der Revision fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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Daran fehlt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung schon dann, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsschutzziel —im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts (vgl. , BFHE 173, 9, BStBl II 1994, 305; , BFHE 174, 446, BStBl II 1994, 756; , BFH/NV 2000, 443)— bereits auf andere Weise erreicht hat (BFH-Beschlüsse vom VII B 228/94, BFH/NV 1995, 809; vom X B 118/03, juris).
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Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Das Begehren des Klägers auf materiell-rechtliche Überprüfung des Änderungsbescheides, dem der erkennende Senat bei Vorliegen der geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO allenfalls durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG Rechnung tragen könnte (§ 116 Abs. 6 FGO), ist nämlich bereits dadurch erfüllt, dass der III. Senat mit Beschluss vom III B 125/08 das Urteil im Verfahren 4 K 2539/07 aufgehoben hat und das FG nunmehr in jenem Verfahren über die Rechtmäßigkeit des —auch hier streitbefangenen— Änderungsbescheids vom zu entscheiden hat.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Der Umstand, dass der Änderungsbescheid im Verfahren 4 K 2539/07 versehentlich nicht zum Gegenstand der richterlichen Beurteilung gemacht wurde, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Er berührt nur die Kosten jenes Verfahrens, über die das FG nach dem noch zu entscheiden haben wird. Denn ein solcher Mangel ist als Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde —wie hier gegen das Urteil im Verfahren 4 K 2539/07— geltend zu machen (vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 68 FGO Rz 98, m.w.N. - auch zur Möglichkeit eines Antrags auf Urteilsergänzung). Er ändert nichts daran, dass ein Einspruch gegen die Änderung eines Steuerbescheids, der bereits Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens ist, nach der eindeutigen Regelung in § 68 Satz 2 FGO unzulässig ist und infolgedessen auch nicht mit einer gesonderten Klage angefochten werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAD-37362