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Unternehmensfortführung bei Teilfortführung
Eine Unternehmensfortführung i. S. von § 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird, sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den – den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden – wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile maßgebliche Bedeutung zu. Im Streitfall war es nach Ansicht des Gerichts denkbar, dass der Bereich „Adressen” eines Direktmarketing-Unternehmens ein wesentlicher Umsatzträger war oder gar dessen wesentlichen (Ertrags-)Wert darstellte ( NWB GAAAD-35105).