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Einkommensteuer | Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
Der VIII R 31/07 entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.
Bereits der XI. Senat des BFH hatte die strenge Rechtsprechung zur Einordnung der Berufstätigkeit eines EDV-Beraters entscheidend gelockert, indem er der Ingenieurtätigkeit nicht nur die Systemsoftwareentwicklung sondern auch die Entwicklung der Anwendersoftware zuordnete (, BStBl 2004 II S. 989). Es ist daher nur konsequent, die Grundsätze dieses Urteils, das zu einem Autodidakten ergangen war, auch auf den ausgebil...