BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2464/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Regensburg, 1 UR II 622/07 vom AG Regensburg, 1 UR II 622/07 vom AG Regensburg, 1 UR II 622/07 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des - (AnwBl 2009, S. 645) beruft und eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit rügt, greift er damit inhaltlich auch die Entscheidung des Rechtspflegers vom an. Seine Rüge ist insoweit jedoch nicht fristgemäß erhoben. Auch wenn der fachgerichtliche Rechtsbehelf grundsätzlich unbefristet möglich ist, wird die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur offengehalten, wenn der nicht befristete Rechtsbehelf innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben wird (vgl. BVerfGE 19, 198 <200>; BVerfGE 76, 107 <115 f.>; BVerfGK 3, 159 <163>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1804/00 -, [...]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1822/94 -, NJW 1995, S. 3248; BVerfG Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom - 2 BvR 1278/98 -, [...]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1598/96 -, [...]; Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 93 Rn. 36 <Mai 2009>).

Es sind auch die Anforderungen an eine substantiierte Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt. Bezüglich des vom Bundesverfassungsgericht formulierten Maßstabs der Rechtswahrnehmungsgleichheit für die Bewilligung von Beratungshilfe sind die Einzelfallumstände substantiiert darzulegen. Insoweit reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer ohne Vorlage der erheblichen Unterlagen die Notwendigkeit rechtlicher Beratung lediglich behauptet.

Bezüglich der Rüge des Art. 103 Abs. 1 GG setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Gewährleistungsgehalt des rechtlichen Gehörs auseinander. Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 69, 145 <148 f.>; 70, 288 <294>; 96, 205 <216>; stRspr).

Das Amtsgericht weist darauf hin, dass es sich wegen seiner rechtlichen Auffassung zu Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung nicht mit den Details der Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Insoweit ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargetan. Dieser kann auch nicht mit dem Hinweis auf die nicht zulässig gerügte Rechtswahrnehmungsgleichheit begründet werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
EAAAD-36990