Milchabgabe ist mit dem GG vereinbar und genügt den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen
Leitsatz
1. Die § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG stellen eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass
der MilchAbgV dar. Insbesondere entspricht die darin enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht den Anforderungen
des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG und des Art. 20 GG.
2. Die inhaltliche Bestimmtheit der EG-Milchabgabenregelung ist nicht vom Auslaufdatum für das Quotensystem insgesamt abhängig.
3. Die Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG ergibt sich auf nicht daraus, dass schon durch
die VO Nr. 3950/92 die vorherigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wesentlich knapper gefasst und den Mitgliedstaaten
Regelungsspielräume zur Verfolgung einer eigenen Marktstruktur eröffnet hätten.
4. Eine Abgabe muss, um auf der Rechtsgrundlage des Art. 43 EU eingeführt werden zu können, den Charakter einer Abgabe zur
Regulierung des Marktes haben und darf nicht ausschließlich zur Finanzierung eines haushaltsmäßigen Defizits bestimmt und
geeignet sein. Die Milchabgabe genügt diesen Anforderungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-36881
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 12.11.2008 - 3 K 416/07
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