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Urlaubsrückstellung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann nach dem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg eine Urlaubsrückstellung nur insoweit gebildet werden, als sie Urlaub betrifft, der auf den Teil des Urlaubsjahrs entfällt, der vor dem (abweichenden) Bilanzstichtag liegt : bei einem Bilanzstichtag zum 30. 6. also für den bis dahin entstandenen Urlaub.
Hinsichtlich des maßgeblichen Lohnaufwands für die Rückstellung gilt nach Ansicht des FG: Bestehen weder tarifvertragliche noch individualvertragliche Abreden, ist nach dem § 11 BUrlG der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Bilanzstichtag zugrunde zu legen – bei einem Bilanzstichtag zum 30. 6. also der Verdienst des Zeitraums vom 1. 4. bis 30. 6.
Zwar kann aus Vereinfachungsgründen der Jahresverdienst angesetzt werden ...