BGH Beschluss v. - IX ZB 213/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Berlin, 85 T 31/09 vom AG Lichtenberg - 39 IK 227/08 -

Gründe

1. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Schuldner kein Antragsrecht, eine Entscheidung über die Entlassung des Treuhänders zu erwirken (, NZI 2006, 474 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 59 Rn. 54). Der Antrag der Schuldnerin auf Entlassung des Treuhänders war deshalb bereits unzulässig und wurde vom Insolvenzgericht zu Recht nicht förmlich beschieden. Auch bei einer förmlichen Entscheidung über den gestellten Antrag wäre die Schuldnerin überdies gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 InsO nicht beschwerdebefugt (vgl. Rn. 2).

Dass das Insolvenzgericht wie auch das Landgericht das Begehren der Schuldnerin als Antrag ausgelegt haben, die an ihren Neffen geleisteten Zahlungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zu berücksichtigen, begründet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht. Für die Entscheidung des Insolvenzgerichts über diesen Antrag gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO gilt der vollstreckungsrechtliche Rechtszug nach § 793, §§ 567 ff ZPO (, WM 2004, 834, 835). Insofern ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist.

2. Die von der Schuldnerin selbst erhobene Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
QAAAD-36691