1) Das Bestehen einer der deutschen beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Einkommensteuer i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2
EStG im Wohnsitzstaat ist durch Vergleich der Vorschriften des Wohnsitzstaates mit § 49 EStG festzustellen.
2) Ob der Steuerpflichtige tatsächlich zu der Einkommensteuer im Wohnsitzstaat herangezogen wird, ist unerheblich.
3) Eine "Ähnlichkeit" besteht auch dann, wenn das dem deutschen EStG für die beschränkte Steuerpflicht innewohnende Territorialitätsprinzip
im Wohnsitzstaat als allgemeines Besteuerungsprinzip gilt.