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Keine Fortgeltung der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2005
Mit hat der BFH in der Sache VI R 1/09 NWB BAAAD-35591 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der ausschließlich Arbeitslohn bezieht und den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem stellt, gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 i. V. mit § 52 Abs. 55j EStG i. d. F. vom zu veranlagen ist. Lediglich Verjährungsfristen, nicht aber die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F., können nach dieser Entscheidung des BFH einer Antragsveranlagung entgegenstehen.
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist die zweijährige Antragsfrist aufgehoben worden. Nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Darüber hinaus gilt die „alte” Zweijahresfrist für Veranlagungszeiträume vor 2005 nicht, wenn über den Antrag auf Veranlagung bis zum , dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2008 im Bundesgesetzblatt, noch nicht bestandskräftig entschieden worde...