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Wertaufholung auf Anteile an Kapitalgesellschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAD-35418Der NWB RAAAD-32826 entschieden, dass Wertaufholungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG auf Anteile an Kapitalgesellschaften im Rahmen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 a. F. bzw. § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n. F. vorrangig mit steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen früherer Jahre zu verrechnen sind. Insoweit bleiben Wertaufholungsgewinne mit Ausnahme des 5 %igen pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots steuerfrei.
[i]Steuerpflichtige WertaufholungenNach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG a. F. bzw. § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG n. F. sind Wertaufholungen steuerpflichtig, soweit der Anteil vor der Systemumstellung auf das Halbeinkünfteverfahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.
[i]ReihenfolgeproblemAufgrund des unklaren Gesetzeswortlauts ergibt sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Wertaufholungen jedoch ein Reihenfolgeproblem, wenn in der Vergangenheit sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden.
[i]Auffassung der Finanzverwaltung und des BFHNach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Münster, Kurzinformation v. NWB LAAAB-44605) sind Wertaufholungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften – mit der Folge der Steuerpflicht entsprechender Zuschreibungsgewinne – vorrangig mit steuerwi...