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Mietrecht | Umlage von Verwaltungskosten bei Geschäftsraummiete
Die Umlage von „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung” in den AGB eines Mietvertrags über Geschäftsräume ist weder überraschend i. S. von § 305c BGB noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. An der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Absprache ändert sich auch dadurch nichts, dass die Vorauszahlungen deutlich niedriger festgelegt werden als die später abgerechneten Kosten und falls die Klausel keine Bezifferung oder Begrenzung der Verwaltungskosten der Höhe nach enthält. Im Streitfall betrugen die Verwaltungskosten 5,5 % der Bruttomiete (Grundmiete einschließlich Umsatzsteuer). Die Einwendungen der beklagten Mieterin gegen die nachträglich festgesetzten Nebenkosten und die auf sie entfallenden Nachzahlungen von mehreren Tausend Euro pro Jahr hatten keinen Erfolg.