Arbeitshilfe Mai 2010

Pauschaler Kilometersatz bei Nutzung eines Privatfahrzeugs zu Dienstreisen - Mustereinspruch

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Gemäß R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR 2008 i.V.m. dem (BStBl 2001 I S. 541) wird bei Benutzung eines privaten Kfz zu Dienstreisen ein pauschaler Kilometersatz von 0,30 € je Fahrtkilometer berücksichtigt.

Aufgrund der stark gestiegenen Kosten haben die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz den Kostenersatz für ihre Mitarbeiter zum1. 1. 2009 auf 0,35 €/km heraufgesetzt. Die Wegstreckenentschädigungen, die in Höhe von 0,35 €/km gezahlt werden, sind gem. § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei und zwar unabhängig von einem Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten. Der pauschale Kilometersatz, der steuerfrei ist, liegt damit 0,05 €/km höher als bei den übrigen Steuerpflichtigen.

Das führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Empfängern von Wegstreckenentschädigungen nach den Landesreisekostengesetzen und den übrigen Steuerpflichtigen und steht damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH hinsichtlich des Zusammenhangs von steuerfreien Einnahmen und Werbungskosten () .

Mithin ist ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 € je Fahrtkilometer zu berücksichtigen.

Beim FG Baden-Württemberg ist eine Klage wegen dieser Rechtsfrage anhängig (10 K 1768/10).

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB YAAAD-35420